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Koblenz, 04.10.2009

Keine Pferdeställe in reinen Wohngebieten erlaubt

Richter: Rücksichtnahme auf nachbarliches Wohnbedürfnis fehlt

Ein Pferdestall ist kein Wohnhaus und seine Errichtung in einem reinen Wohngebiet deshalb nicht zulässig. Jedenfalls dann nicht, wenn die umstrittenen Stallungen auf dem betreffenden Grundstück die einzige Bebauung darstellen. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden (Az. 1 K 1256/08) und damit der Klage eines Asbacher Ehepaars stattgegeben, auf dessen sonst ungenutztem Nachbargrundstück drei Pferde in den entsprechenden Boxen untergebracht werden sollten.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, kritisierten die Kläger vor allem, dass auf dem beschränkten Nachbargrundstück für den Pferdestall gerade mal ein Abstand von 10 Metern zu ihrem Wohnhaus zur Verfügung stände. Damit sei die Errichtung der Stallungen im hohen Grade rücksichtslos, denn auch bei sorgfältigster Pflege der Pferde müsse in deren Umgebung immer mit intensiven Gerüchen sowie einer Invasion von Fliegen und Ungeziefer gerechnet werden.
Dem stimmten die Richter zu. Nach einer Ortsbesichtigung kamen sie zu der Auffassung, die Zulassung des Pferdestalls verletze die nachbarlichen Kläger in ihren Rechten. Und das unabhängig davon, dass die Pferde in den Sommermonaten auf einer Weide untergebracht sind. "In einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet ist nämlich eine Pferdehaltung prinzipiell nicht genehmigungsfähig", erklärt Rechtsanwältin Berner-Kerst (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).
Anders sähe die Situation jedoch aus, wenn - was hier nicht der Fall ist - zur typischen Nachbarschaft Grundstücke mit bauliche Anlagen gehören würden, in denen bereits eine hobbymäßige Tierhaltung von Pferden, Ziegen, Schafen oder Hühnern stattfindet. In einer derartigen Umgebung könnte eine Pferdehaltung zugelassen werden - allerdings auch nur, wenn die geplanten Pferdeboxen aufgrund ihrer konkreten Lage nicht die gebotenen Rücksichtnahme gegenüber dem reinen Wohnbedürfnis der Nachbarn vermissen lassen.



Dr. Dietrich Pätzold , Meinestadt24 Ltd & CO K.G.
Artikel-ID: 168818, bereits 20694x gelesen.

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